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Satzung des Gugelgilde e.V.

Verein für Live- und Tischrollenspiel

Fassung vom 06. März 2009

 

§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr:

(1) Der Verein führt den Namen „Gugelgilde e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins:

Ziel des Vereins ist die Veranstaltung von Live- und Tischrollenspielen sowie die Verbreitung dieses Hobbys in Deutschland. Er richtet sich dabei sowohl an interessierte Einsteiger als auch an bereits Fortgeschrittene in diesem Bereich.

(1) Der Verein strebt die Erreichung des genannten Ziels durch folgende Handlungen an:

a) Die Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten, um so mehr Personen für die Thematik Live- und Tischrollenspiel zu sensibilisieren und zu motivieren.

b) Die thematische und organisatorische Betreuung und Begleitung interessierter Live- und Tischrollenspieler in allen relevanten Bereichen.

c) Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Live- und Tischrollenspielveranstaltungen. Dies beinhaltet unter anderem die Herstellung von Requisiten und Spielmaterialien, die Beschäftigung mit historischen Fakten und mittelalterlicher Lebensart, die schauspielerische und rhetorische Fortbildung, die Bewerbung und administrative Organisation von satzungsgemäßen Veranstaltungen, die Schaffung und Mitgestaltung eigenständiger Rollenspielwelten sowie die Auswertung und mediale Aufarbeitung von Veranstaltungen.

(2) Dabei stehen die Qualität als auch die Originalität der Veranstaltungen sowie die hohe Zufriedenheit der Veranstaltungsteilnehmer im Vordergrund.


§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Satzung sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Rechtsgrundlage ist die Satzung.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im „Gugelgilde e.V.“ kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der absoluten Mehrheit aller abgegebenen Stimmen des Vorstandes. Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag und Zahlung des Mitgliedsbeitrags anteilig für das laufende Geschäftsjahr.
(3) Die Daten der Mitglieder, einzeln und als Mitgliederliste, dürfen im Sinne des Datenschutzes nur nach erfolgter Genehmigung des Mitgliedes (durch entsprechenden Vermerk auf dem Aufnahmeblatt) an andere Mitglieder, zu ausschließlich den Vereinszielen dienenden Zwecken, weitergegeben werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftlich erklärten Austritt

b) Ausschluss durch Vorstandsbeschluss bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins

c) bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Mahnung

d) Tod

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen und Rückgabe aller Entleihungen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind angehalten, dem Zweck des Vereins ihren Möglichkeiten entsprechend zur Durchführung zu verhelfen und sollten, soweit zumutbar, an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(2) Mitglieder besitzen Rede- und Antragsrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3) Bei Wahlen und Abstimmungen besitzt jedes Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
(5) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung geregelt wird. Sämtliche Mitglieder sind zur fristgerechten Beitragszahlung verpflichtet.

 
§ 6 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
     a) die Mitgliederversammlung
     b) der Vorstand

 
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährige Vereinsmitglieder sein.
(3) Vereinsmitglieder dürfen nicht mehr als eine Position innerhalb des Vorstandes innehaben.
(4) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Kann ein Mitglied im ersten Wahlgang nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, entscheidet eine Stichwahl. Sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung durch Wahl von einer offenen Liste. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Kandidaten entscheidet eine Stichwahl. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt.
(6) Scheidet ein einzelnes Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bleibt der Vorstand in verminderter Zahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung handlungsfähig. Zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Neubesetzung der vakanten Position vorzusehen.
(7) Bei Bedarf kann eine nach §7(6) offene Position kommissarisch von einem anderen Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung übernommen werden. Die Übernahme der offenen Position bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister repräsentiert, wobei jeder unter ihnen allein vertretungsberechtigt ist.

a) Der geschäftsführende Vorstand hat die folgenden Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Vorlage eines Rechenschaftsberichtes auf der jährlichen Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Haushaltsplans

b) Der 1. Vorsitzende hat die folgenden Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach Außen hin
  • Vorsitz der Mitgliederversammlung

c) Der 2. Vorsitzende hat die folgenden Aufgaben:

  • Vertretung in den Amtsgeschäften des 1. Vorsitzenden bei dessen Krankheit, Urlaub oder anderweitigem Ausfall
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen gemäß dem Vereinszweck

d) Der Schatzmeister hat die folgenden Aufgaben:

  • Führung der finanz- und versicherungsbezogenen Unterlagen des Vereins. Dazu zählen die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und die Erstellung der steuerlichen Dokumente
  • Verwaltung und sichere Verwahrung der finanziellen Mittel des Vereins
  • Organisation und Durchführung der Kassierungen oder Rechnungsausgaben
  • Mahnwesen des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern und externen Schuldnern

(2) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit desselben, wobei Enthaltungen hier nicht erlaubt sind.
(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu Ausgaben von mehr als 100 Euro in Summe verpflichten, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
(4) Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu einzelnen Investitionen von mehr als 1.000 Euro (in Worten: Eintausend) verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Sollten Bezug nehmend auf §7(6) zwei oder drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausscheiden, muss eine außerordentliche Wahlversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Amtsniederlegung des zweiten Vorstandsmitglieds stattfinden. Dort werden die freien Ämter für den Rest der Amtsdauer besetzt.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus vier volljährigen Vereinsmitgliedern und hat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beratende und kontrollierende Funktion.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vorher durch den geschäftsführenden Vorstand und umfasst die Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung gilt als ordentlich und beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit einfacher Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über Entscheidungen gemäß §8(4)
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende beziehungsweise in seiner Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Sie bestimmen einen Protokollführer, der das Versammlungsprotokoll führt.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(3) Satzungsänderungen bedürfen, abweichend von §11 (2), einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(4) Alle Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der abgegebenen Stimmen auf die Auflösung entfallen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.